3. März 2022

Die ab dem 04.03.2022 geltende Eindämmungsverordnung wurde dahingehend geändert, dass Gastronomiebetriebe gemäß §15 auf das 3G Modell zurückfallen. Um das Infektionsrisiko zu verringern, wird dies mit einer gleichzeitigen Verpflichtung zu FFP2 Masken festgelegt. Sogenannte Tanzlustbarkeiten nach §15a haben das 2G+ Modell und daher keine Maskenpflicht mehr.
Da die Verordnung der Gastronomie explizit erlaubt, Tanzgelegenheiten anzubieten und dadurch nach §15a zu operieren, wird die Taverne zum tanzenden Einhorn ab Freitag, den 04.03.2022 ihrem Namen alle Ehre machen und zum Tanz bitten.

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